BayIfSMV
17. BayIfSMV Text gilt ab: 20.01.2023 Gesamtvorschrift gilt bis: 17.02.2023 Fassung: 30.09.2022 § 2 Maskenpflicht (1) In 1. Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener Fahrzeugbereiche für Betreiber und Beschäftigte von a) Arztpraxen, b) Einrichtungen für ambulantes Operieren, c) Vorsorgeeinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, d) Dialyseeinrichtungen, … Continue reading