BayIfSMV

17. BayIfSMV
Text gilt ab: 20.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 17.02.2023
Fassung: 30.09.2022
§ 2
Maskenpflicht
(1) In
1.
Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener Fahrzeugbereiche für Betreiber und Beschäftigte von
a)
Arztpraxen,
b)
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
c)
Vorsorgeeinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
d)
Dialyseeinrichtungen,
e)
Tageskliniken,
f)
Rettungsdiensten,
soweit sich dort mehrere Personen aufhalten und dies zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben, erforderlich ist,
2.
Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
gilt die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht).
(2) Die Maskenpflicht entfällt beim Vorliegen notwendiger Gründe und in den in § 28b Abs. 2 Satz 3 IfSG genannten Fällen.
(3) 1Von der Maskenpflicht sind befreit:
1.
Kinder bis zum sechsten Geburtstag;
2.
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske auf Grund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss;
3.
Gehörlose und schwerhörige Menschen sowie deren Begleitpersonen.
2Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. 3Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
(4) Betreiber sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht nach den Abs. 1 bis 3 sicherzustellen.

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